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§ JAGD IM RECHT Was muss ein Jagdpächter akzeptieren und was nicht? Freizeitnutzung in der Rechtsprechung FREI LAUFENDE HUNDE Nach Art. 44 Abs. 1 Nr. 11Bayerisches Jagdgesetz ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Hundebesitzer seinen Hund unbeaufsichtigt frei laufen lässt. Dies bedeutet nun aber nicht, dass Hunde immer angeleint sein müssen, sondern der Hundeführer muss stets die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und Kontrolle über seinen Hund haben. Lässt er zu, dass der unangeleinte, aber sonst folgsame Hund in eine dichte Schonung läuft und sich so seinen Blicken entzieht, so steht der Hund nicht mehr unter der Einwirkung seines Herrn, stellte der Jurist klar. Das Jagdausübungsrecht wird auch beeinträchtigt, wenn Jagdhunde Wild in einem fremden Jagdrevier aufstöbern oder verfolgen. Nimmt ein Hundeführer billigend in Kauf, dass der Hund Wild nachstellt, so wird der Hund als Wildereiwerkzeug eingesetzt und der Tatbestand des § 292 Strafgesetzbuch ist erfüllt. Wenn dem Hundeführer geglaubt werden kann, dass er darauf vertraut, der Hund werde schon nicht Wild hetzen, weil er bisher gehorsam war, liegt in der Regel nur bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor, die keine Wilderei begründet. ( Begleithundeprüfung ) Nach dem Bayerischen Jagdgesetz darf der Jagdschutzberechtigte (Jagdschutzberechtigte in Sinne des Gesetzes sind Jagdpächter -und jene Jäger die Schriftlich von Pächter die Erlaubnis wildernde Hunde und Katzen töten zudürfen .) (Also nicht jeder der Grüngekleidet ist und eine Waffe hat.) darf wildernde Hunde und Katzen töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen oder in Fallen gefangen werden. Ausgenommen davon sind Jagd-, Dienst-, Blinden und Hirtenhunden,soweit sie als solche erkennbar von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben, sowie Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können. REITEN Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz gilt auch das Reiten als Betreten im Sinne des allgemeinen Betretungsrechts. Deshalb darf in der freien Natur auf Privatwegen geritten werden, soweit sich die Wege dafür eignen. Sperrungen seitens der Grundstückseigentümer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa dann, wenn das Grundstück in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird. Weitere Einschränkungen in Landschaftsschutzgebieten und Nationalparken sind zulässig. Außerdem kann die Naturschutzbehörde aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls die Erholung in Teilen der freien Natur zeitlich oder örtlich begrenzen. Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, d.h. jeder Waldbesucher hat Rücksicht auf die anderen Erholungssuchenden zu nehmen. Dazu gehört denn wohl auch die Rücksichtnahme auf das Recht zur Jagdausübung, die nicht absichtlich oder aber auch nicht völlig unnötig gestört werden darf. Das allgemeine Recht zum Betreten des Waldes Das Recht, den Wald - auch den Privatwald - zu betreten, in ihm radzufahren und zu reiten, ist im § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) garantiert: "§ 14 Betreten des Waldes (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen." In Niedersachsen regelt das Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) "die Einzelheiten". Die folgenden Auszüge stellen bundeseinheitliche Ausgestaltungen des Waldbetretungsrechts dar und sind unabhängig von der Ländergesetzgebung. Kommentar zu § 14 BWaldG (Auszüge) Randnr. 13 Die Waldbetretungsbefugnis ist eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht . Die Einhaltung dieser Duldungspflicht durch den Waldbesitzer ist durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen durchsetzbar und in allen Ländern auch bußgeldbewehrt. Randnr. 14 Es besteht ein subjektiv-öffentliches Recht, da die Durchsetzung des Betretungsrechtes nicht nur im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch im privaten Interesse Dritter. Klagebefugt ist aber nur, wer anhand objektiver Umstände hinreichend dartun kann, daß er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den durch den Zaun gesperrten Wald zur Erholung zu betreten, weil er sich aus der Vielzahl möglicher Anspruchsberechtigter sichtbar, individualisierend heraushebt. Randnr. 15 ist ein in seinem Betretungsrecht beeinträchtigter Bürger (im Regelfall) auf eine Anzeige bei der zuständigen Behörde beschränkt. Diese hat dann von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen einzuleiten, ggf. die Duldungspflicht mit Verwaltungsmaßnahmen durchzusetzen und evtl. ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Randnr. 25 Gewerbliche Nutzung (Reiterhof, Pensionstierhaltung usw.) werden durch §14 BWaldG nicht geschützt, ... Randnr. 26 ... eben so wenig organisierte Veranstaltungen (Bsp.: Schleppjagd mit 40 - 80 Reitern). Sperren und Verbotsschilder Randnr. 92 Ein Schild ‘Schonung, Betreten verboten ist bereits eine Sperrung und ist erlaubt, sofern tatsächlich eine Schonung vorhanden ist. Randnr. 95 Von Bedeutung ist, daß als Sperre nicht nur absolut (= für jedermann) sondern auch relativ (= für bestimmte Personen) unüberwindbare Hindernisse anzunehmen sind. Dabei sind psychische (psychologische, innerliche) Hemmungen - zu deren Überwindung es eines inneren Anstoßes bedarf - den physischen gleichzustellen. Randnr. 96 VGH Mannheim, NuR 1995, 84 = RdL 1995, 62: Daß der Zaun kein unüberwindliches Hindernis war, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Sperre; denn letztlich kommt es darauf an, daß derjenige, der sein Betretungsrecht in der freien Landschaft ausüben will, daran durch den in Form des jeweiligen Hindernisses deutlich kundgegebenen Willen des mutmaßlich Berechtigten erkennbar gehindert wird.” Randnr. 99 Schilder: dabei ist es unmaßgeblich, ob die Aufschrift als Verbot formuliert ist. Auch Hinweise können genügen, um der Genehmigungspflicht zu unterfallen (Vorsicht Fallen; Vorsicht Seuchengefahr Vorsicht Tollwut, Wege nicht verlassn. Darüber hinaus wird man unter diesen Begriff alle leicht überwindbaren Hindernisse tatsächlicher Art, deren Überwindung vornehmlich eines inneren Anstoßes bedarf, subsumieren müssen. Randnr. 101 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht Anspruch auf Genehmigung der Sperrung. Ob Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich nachprüfbar. Randnr. 105a erlaubter Grund für Sperrung: Waldstück ist wegen geringer Größe ohne Bedeutung für die Erholung. Nutzung als Viehweide ist kein Grund. Randnr. 105b Schutz vor Verschmutzung (Müll) ist kein Grund. Die Zumutbarkeitsschwelle muß erst überschritten sein. Randnr. 109 Sperrung an einigen Tagen im Jahr wegen Treibjagd ist erlaubt. Randnr. 113 Rechtswidrige Waldsperrungen stellen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und können daher beseitigt werden Randnr. 114 Das steht im “pflichtgemäßen Ermessen” der zuständigen Behörde. Wo darf man nicht Rad fahren? Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Radfahren generell nicht zulässig. Ungeeignet für das Radfahren sind ferner ·Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist, ·Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine ausreichende Breite aufweisen, ·Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z.B. Holzfällung), umgestürzter Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden können, ·Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade. Auch auf den Rückegassen (in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen zwischen den Bäumen) ist das Radfahren nicht zulässig, da sie nicht zu den Waldwegen, sondern zum Waldbestand zählen. In besonderen Fällen kann das Radfahren auf Privatwegen in der freien Natur auch durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen (Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG) oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. für Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege beschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, erfahren Sie beim zuständigen Landratsamt. Wo darf man Rad fahren? Im Wald darf nur auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie geeigneten Privatwegen Rad gefahren werden (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG), soweit dies nicht durch amtliche Verkehrszeichen nach der StVO untersagt ist. Bei Privatwegen ohne amtliche Verkehrszeichen kommt es auf die Eignung des Weges an. Diese hängt vom Einzelfall ab. Nur bei ausreichender Breite eines Weges können Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer und Fußgänger, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg weist in der Regel die nötige Eignung auf. Wussten Sie schon, dass die Bayerische Staatsforstverwaltung mehr als 20.000 km Wege unterhält, die für Radfahrer geeignet sind ? Wir stehen als Bayerische Staatsforstverwaltung dem Radfahren als gesunde, umweltfreundliche und naturnahe Form der Fortbewegung positiv gegenüber. Dabei bieten sich unsere Wege sowohl für die Freizeitaktivität nach Feierabend wie auch für die Wochenend- oder Urlaubserholung an. Gerade in den stadtnahen Wäldern der Ballungsräume kommt dem Radfahren auch als Alternative zum Auto für den täglichen Weg zur Arbeit, zur Schule oder zum Einkaufen eine zunehmende Bedeutung zu. Dabei kommt es hin und wieder zu Konflikten. Nicht alle Teile der freien Natur sind für jedermann frei zugänglich: Landwirte und Waldbesitzer haben berechtigte Interessen, der Naturschutz verlangt manchmal nach störungsfreien Flächen und auch Wanderer und Spaziergänger erfordern Rücksichtnahme. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Bestimmungen zum Radfahren im Wald für Sie zusammengestellt: Grundlegende Bestimmungen Für das Radfahren auf öffentlichen Straßen und Wegen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Straßenverkehrsordnung. Das Radfahren in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Das Naturschutzgesetz können Sie im Bestellservice des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen anfordern oder direkt hier als pdf-File (361 KB) herunterladen . Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) enthält keine zusätzlichen Vorschriften. Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG). Danach dürfen alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten werden (Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG). Das Radfahren auf geeigneten Wegen ist dem Betreten zu Fuß mit Einschränkungen gleichgestellt. Welche Pflichten müssen Radfahrer beachten? Das Radfahren muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Die Radfahrer müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG). Wichtig: Waldwege dienen in erster Linie dem Forstbetrieb. Rechnen Sie stets mit Hindernissen und Unebenheiten. Fahren Sie vorsichtig, so dass Sie rechtzeitig anhalten können. Radfahrer mit Köpfchen tragen einen Helm! Jagdbeeinträchtigung Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt das Jagdausübungsrecht. Jagdausübung ist im Kern die ausschließliche Befugnis auf einem bestimmten Gebiet wild-lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zufangen oder zu erlegen und sie sich anzueignen. Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Insbesondere muss er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ( Hundeauslauf auf Waldwegen ) ebenso dulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen. Macht der Jagdausübungsberechtigte Schadenersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Jagd geltend, so muss es sich zudem um spürbare Beeinträchtigungen handeln. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Wild in erheblichem Umfange und auf längere Frist, zum Beispiel durch Baumaßnahmen, vergrämt wird (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 380/02).JJp ( Bitte ausdrucken und den Jäger übergeben wenn Sie negativ angesprochen werden ) Rechtliche Grundlagen zum Hundeauslauf im Wald und Feld Anlässlich vermehrter Anfragen zum Themenkomplex 'Hundesauslauf " im Folgenden hierzu grundsätzliche Aspekte: 1.Aus jagdrechtlicher Sicht sind insbesondere die Art. -40, 42 Abs. 1 Nr. 2, 56 Abs. 2 Nr. 9 und 35 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) zu nennen. In Ausübung des Jagdschutzes (vgl. § 23 BJagdG) sind die berechtigten Personen nach Art. 42 Abs. 1 Nr. = BayJG befugt, wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Dazu muss der Hund zunächst in der Lage sein. Wild zu gefährden. Auf Hunde, die solchen Rassen angehören, denen eine Jagdpassion generell fehlt, trifft dies ebenso wenig zu wie auf einzelne Tiere, die etwa auf Grund ihrer Größe oder ihres Alters keine Gefahr für das Wild darstellen. Außerdem muss der Hund erkennbar dem Wild nachstellen. Dies setzt indes nicht voraus. dass der Hund bereits ein konkretes Stück Wald hetzt, anfällt oder reißt. Vielmehr genügt, dass der Hund die Fährte und Spur eines konkreten Stückes Wild aufgenommen hat und dieses zielgerecht verfolgen will. Ein bloßes unbeaufsichtigtes Streunen erfüllt die Voraussetzungen dagegen nicht. Darüber hinaus handelt gem. Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG ordnungswidrig, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt. Dies führt jedoch nicht notwendig zu einem Leinenzwang. Ein nicht angeleinter Hund ist vielmehr noch so lange unter Aufsicht wie er der Einwirkung seines Herrn untersteht. Strengere Vorschriften gelten in Bayern nur z. B. in Tollwutgebieten, wo Hunde grundsätzlich nicht frei laufen gelassen werden. ( Es gibt keine Tollwut mehr unter Wildtieren , die Schilder TOLLWUTGEBIET sind nicht mehr Zeitgerecht.) Zudem kommen sicherheitsrechtliche Regelungen sowie Normen des Tier- und Naturschutzes in Betracht. Nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LSTVG) können zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und die öffentliche Reinlichkeit die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche gelten Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm) und von Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist dabei jedoch auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist; demzufolge weist Nr. 18.2 der Vollzugsbekanntmachung ausdrücklich darauf hin, dass in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang aus Gründen des Tierschutzes (vgl. § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz) auszunehmen sind. Gem. Art. 18 Abs. 2 LSTVG kann die Gemeinde zum Schutz der oben genannten Rechtsgüter auch Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine Anleinpflicht kann auch im Rahmen einer auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) gestützten Satzung geregelt werden. Art. 24 GO ermöglicht insoweit den Kommunen, auch nicht-sicherheitsrechtliche Belange zu berücksichtigen. Dementsprechend können gemeindliche Satzungen auch eine Anleinpflicht für kleine Hunde normieren. Die Regelungskompetenz ist dabei jedoch auf das Eigentum bzw. die öffentlichen Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde beschränkt, wobei wegen der Spezialität des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - anders als Art. 18 LSTVG - das gemeindliche Satzungsrecht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO sich nicht auf für den Verkehr gewidmete Flächen beziehen kann. Das Mitführen von Hunden auf öffentlichen Straßen und Wegen ist dem Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 Abs. 1 BayStrWG zuzuordnen, der nur durch Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (wie Art. 18 Abs. 1 LSTVG) beschränkt werden kann. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO stellt somit ebenso wenig eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung einer generellen Anleinpflicht im gesamten Gemeindegebiet dar wie Art. 18 Abs. 1 LSTVG. 3. Weiter kann sich ein Leinenzwang auch aus einer Betretungsregelung gemäß Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG ergeben, die durch die unteren oder höheren Naturschutzbehörden erlassen werden können. In Naturschutzgebieten können auch die Schutzgebietsverordnungen einen Leinenzwang vorsehen (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG). Ferner kann sich eine Anleinpflicht des Hundehalters daraus ergeben, dass die Gefahr besteht, dass artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten durch freilaufende Hunde nachgestellt wird bzw. geschützte Tiere verletzt oder getötet werden (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Kommt es insoweit zu konkreten Beeinträchtigungen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG darstellen. gez. Dieter Jung Unterlassene Tierarztbehandlung Tierquälerei § 17 Nr. 2 b TierSchG Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben, machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere länger anhaltende oder erhebliche Schmerzen erdulden mussten. AG Bensheim; Az. 4 Js 1958/00 (5 Ds VIII) Stacheldraht für Pferdekoppel tierschutzwidrig Eine Stacheldrahteinzäunung für Pferdekoppeln kann aus Tierschutzgründen verboten werden. Die Tierschutzbehörde muss sich dabei nicht darauf verweisen lassen, dass sich eine Verringerung des Verletzungsrisikos durch den Stacheldraht durch die Errichtung eines unsichtbaren Innenzaunes erreichen ließe, auf Grund dessen ein direkter Kontakt der Pferde mit dem Stacheldraht ausgeschlossen wird. OVG Weimar; Urt. vom 28.09.2000, Az. 3 KO 700/99 Hohe Tierarztkosten verhältnismäßig § 251(2) Satz 2 BGB 1. Hohe, den (Verkehrs-)Wert eines verletzten Hundes übersteigende Behandlungskosten sind nicht unverhältnismäßig. Entscheidend ist, welche Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar sind. 2. Die wirtschaftliche Lage des Hundehalters scheidet als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit aus, da man ansonsten einem reichen Hundehalter einen noch so aberwitzigen Aufwand ersetzen, dem Sozialhilfeempfänger hingegen den Tierarztbesuch verweigern würde. AG Idar-Oberstein; Urt. vom 20.04.1999, Az. 3 C 618/98 Es ist nicht statthaft, für die tierärztliche Behandlung eines von einem Schäferhund gebissenen Mischlingshundes eine Obergrenze pauschal festzulegen. Eine solche schematische Begrenzung der Tierarztkosten ist unwirksam. Bei größeren Heilungschancen können auch höhere Kosten aufgewendet werden. LG Baden-Baden; Az. 1 S 54/98 Hohe Tierarztkosten kein Kündigungsgrund für Tierkrankenversicherung §§ 90a, 251(2) Satz 2 BGB Die Kündigung einer Tierkrankenversicherung kann von der Versicherung nicht einfach mit einer Gegenüberstellung der gezahlten Prämie einerseits und der aufgewendeten hohen Kosten andererseits begründet werden. Der Versicherung war schließlich seit 1990 bekannt, dass auch den Wert eines Tieres übersteigende Aufwendungen erstattungsfähig sind. LG Hannover; Urt. vom 14.10.1998, Az. 1 S 295/97 Hunde im Auto sichern Ein Autofahrer handelt grob fahrlässig, wenn er einen Hund ungesichert im Auto mitnimmt. Bei einem Unfall, der durch das Verhalten des Tieres im Wagen verursacht wurde, ist der Schutz der Kaskoversicherung nicht mehr gegeben. OLG Nürnberg; Az. 8 U 1482/93 Anm.: Zur Sicherung geeignet sind z.B. Schutzgitter und Schutznetze, die den Fahrraum vom Aufenthaltsbereich des Tieres trennen, oder Sicherheitsgurte für Hunde, wenn das Tier auf dem Rücksitz mitgeführt wird. Auch eine Transportbox ist geeignet.. Kein Versicherungsschutz für Hundetransportbox Bei einer Hundetransportbox handelt es sich nicht um ein in der Teilkaskoversicherung mitversichertes Zubehör- oder Fahrzeugteil wie z.B. ein Warndreieck, Verbandskasten oder Abschleppseil, da die Hundebox nicht in irgendeiner Weise dem Zweck des Fahrzeuges als Fortbewegungs- und Verkehrsmittel dient. AG Bad Homburg; Az. 2 C 2767/99 (23) Hund ist unberechenbare Gefahrenquelle 1. Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und daher im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, dass Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert werden. 2. Beißt der Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte. OLG Hamm; Az. 2 Ss 1035/95 Tierhalterhaftung bei freilaufendem Hund § 833 BGB Ein Tierhalter, der seine Hunde frei laufen lässt, hat auch für Schäden einzustehen, die ein Dritter an fremden Sachen verursacht, um sich vor den aggressiven Hunden zu retten. AG Frankfurt; Urt. vom 05.11.1999, Az. 32 C 2314/99-48 Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier. Der Landwirt und Hundehalter kann sich daher nicht auf die für Nutztiere gemäß § 833 Satz 2 BGB geltende Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast berufen, sondern er haftet ohne Rücksicht auf Verschulden, wenn sein Hund auf die Straße läuft und es dort zu einem Unfall kommt. OLG Köln; Az. 1 U 51/98 |
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